Welche Potenzmittel zahlt die Krankenkasse? – Informationen Skip to main content
Krankenkassen zahlen auch Potenzmittel

Welche Potenzmittel zahlt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur sämtliche Therapien, die mit einer erektilen Dysfunktion im einem Zusammenhang stehen. Nicht erstattet werden medikamentöse Potenzmittel, wie zum Beispiel Viagra oder Cialis.

Liste der nicht erstattenden Potenzmittel

 

Potenzmittel für Männer - Spedra, Emla, Priligy

Viagra

Mit dem Wirkstoff Sildenafil.

Cialis

Mit dem Wirkstoff Tadalafil.

Levitra

Mit dem Wirkstoff Vardenafil.

Spedra

Mit dem Wirkstoff Avanafil.

Priligy

Mit dem Wirkstoff Dapoxetin.

Emla Creme

Mit dem Wirkstoff Lindocain.

Wie ist die erektile Dysfunktion bei den gesetzlichen Krankenkassen geregelt?

Geht man von dem Urteil des Bundessozialgerichts aus, dürfte auch für gesetzlich versicherte Personen ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten im Bereich Potenzmittel und Hilfsmittel bestehen. Allerdings ist bei den gesetzlichen Kassen nicht alles Gold, was glänzt. Mit der Gesundheitsreform 2004 – dem Gesetz zur Erneuerung des Gesundheitswesens (GMG) wurden bestimmte Medikamente und Arzneimittel gegen erektile Dysfunktion von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

So schildert sich die Situation in § 34 SGB V wie folgt:
Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet es so viel wie: Seit 2004 sind aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen sämtliche Arzneimittel und Potenzmittel gestrichen worden, die in einem Zusammenhang mit dem Symptom Erektionsstörungen stehen und diese behandeln.

Auf welche Potenzmittel trifft das zu?

Darunter fallen alle Arzneimittel mit PDE-5-Hemmer. Es betrifft: Levitra, Cialis, Viagra, Spedra und dem Wirkstoff Yohimbin (Yocon Glenwood Yohimbin Spiegel, ebenso die SKAT Muse, sowie das Mittel Vitaros. In Fachkreisen spricht man hier bei Potenzmittel von einer wirklichkeitsfremden Entscheidung, dass hier die Kostenübernahme für diese Medikamente und Potenzmittel gestrichen wurde.
Gesundheitlich betrachtet, dreht es sich hier nicht um einen Lifestyle, sondern um eine Verbesserung der Lebensqualität mit Potenzmittel bei der Behandlung einer erektilen Dysfunktion (ED). Hierbei handelt es sich nicht um eine kosmetische Behandlung, sondern um die Behandlung einer Krankheit, welche ernsthafte psychische und körperliche Folgen zur Folge haben kann, ohne Potenzmittel.
Sehr zum Leidwesen der Betroffenen hat das Bundessozialgericht zwar 1999 die erektile Dysfunktion als Krankheit anerkannt, gleichzeitig aber auch die Streichung der genannten Arzneimittel und Potenzmittel gegen erektile Störungen aus dem Leistungskatalog bestätigt (AZ B 1 KR 25/03 R)

In der Entscheidung des BSG vom 10. Mai 2005 lautet die Stellungnahme:
Krankenversicherung – Arzneimittel (hier Viagra Potenzmittel). Kein Ausschluss der erektilen Dysfunktion im Krankheitsfall bis Ende 2003 – ab 1. 1. 2004 gesetzlicher Ausschluss – durch die Krankenkasse erfolgt keine Versorgung – „Verfassungsmäßigkeit“.
Im Urteil des BSG vom 06. März 2012 (AZ B 1 KR 10/11 R) wird die ausgeschlossene Übernahme der Kosten, Arzneimittel und Potenzmittel durch die gesetzlichen Kassen als konform nach dem Grundgesetz bestätigt. Der Ausschluss verstößt auch nicht gegen die UN Behindertenrechtskonvention. Entscheidend für dieses Urteil ist, dass der Übergang zwischen nicht krankhaften und krankhaften Zustand im Bereich der erektilen Dysfunktion sehr subjektiv ist und somit nicht allgemein per Gesetz beschrieben werden kann.

Klagen von Betroffenen mit einer erektilen Dysfunktion sind daher praktisch aussichtslos und somit auch die Potenzmittel.

Wie so häufig gehört Deutschland hier wieder zu den Paragrafen-Reitern, denn dass es auch anders geht, im Bereich der erektilen Dysfunktion zeigt Österreich. Dort hat der Oberste Gerichtshof (OGH) den Weg für eine Kostenübernahme von Potenzmittel geebnet. Merkwürdigerweise und im ironischen Sinne sind lediglich nur die Arzneimittel und Potenzmittel von den Krankenkassen gesperrt, die eine erektile Dysfunktion darstellen. Alle sonstigen medizinischen Leistungen zur Behandlung und Diagnose der erektilen Dysfunktion, außer Potenzmittel gehören weiterhin zum Bestandteil des Leistungskataloges.

Übernommen wird in diesem Fall von den Krankenkassen lediglich die Beratung, Behandlung, Diagnostik durch einen Arzt, sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Dazu gehören: Blutabnahme, Ultraschall und SKIT.
Vorsicht: Einige Fachärzte versuchen die folgenden Gespräche nach einem Erstgespräch, als private Leistung in Rechnung zu stellen, die dann von dem Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.
Wie sagt ein Sprichwort: „Not macht erfinderisch“. Zwar leiden die Fachärzte keine Not, sind aber dennoch bei der Wortwahl ihrer privaten Abrechnung erfinderisch. Da werden regelrechte Mondschein-Begriffe wie: „fortgesetzte“ oder „erweiterte“ Behandlung erfunden.
Alle Verfahren und beratende Leistungen zur Diagnostik sind Leistungen, die die Krankenkasse trägt und somit nicht privat zu zahlen sind. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gehören Leistungen wie Hilfsmittel von Erektionsringen oder einer Vakuum-Erektionshilfe weiterhin zum Leistungsumfang, außer Potenzmittel. Hierfür muss der Patient nichts bezahlen, selbst wenn der Arzt eine erektile Dysfunktion feststellt.
Weiterhin gehört auch die psychotherapeutische Behandlung zum Leistungsumfang der Krankenkassen. Ebenfalls übernommen wird die Testosteron-Ersatz-Therapie (alle Formen) und operative Eingriffe, wie das Einsetzen von Schwellkörper-Implantaten.
Hauptsächlich bei dem SKIT-Verfahren versuchen einige Fachärzte immer wieder dieses Verfahren privat in Rechnung zu stellen. Behauptet wird von den Ärzten dann immer, dass SKIT nicht von den Kassen übernommen wird. Das trifft in keinem Fall zu. Selbst mit den letzten Reformen gab es keine Leistungsänderung durch die gesetzlichen Krankenkassen.

SKIT Verfahren:
Hierbei handelt es sich um einen „Schwellkörper-Injektionstest“. Dieser Test wird hauptsächlich bei Männern mit Diabetes angewendet. In der aktuellen Arzneimittel-Richtlinie (Stand 28.01.2017) wird in der Anlage II des Abschnitts F, der verwendete Wirkstoff Alprostadil aus dem SKIT-Verfahren unmissverständlich und eindeutig als zugelassenes Diagnostik-Mittel aufgeführt. Die Kosten werden komplett von der Krankenkasse übernommen

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Über mich

Mein Name ist Thomas Schmidt und ich beschäftige mich seit 10 Jahren mit sexuellen Problemen von Männern, hauptsächlich mit Erektionsstörungen. Ich bin hier, um Sie zu beraten, wie Sie Ihren Appetit auf Sex wiedererlangen und dabei helfen können, die verminderte Libido zu beseitigen.

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Thomas

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